1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
    1. Anwendungsbereich

      Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung der nachfolgend näher beschriebenen Leistungen durch die RESI GmbH, Buchenweg 12, 66265 Heusweiler.

    2. Begriffsbestimmungen

      Im Rahmen der unter Einbeziehung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten Vertragsverhältnisse sind

      AGB
      die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
      RESI
      die RESI GmbH,
      Vertragspartner
      der Luftsportverein oder sonstige Vertragspartner, der mit RESI einen Vertrag über die Nutzung der Dienste schließt, vermöge dessen die Benutzer zur Nutzung der Dienste berechtigt sind,
      Vertrag
      der zwischen RESI und dem Vertragspartner unter Einbeziehung der AGB über die Nutzung der Dienste geschlossene Vertrag,
      Benutzer
      die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich des Vertragspartners aufgrund eines zwischen RESI und dem Vertragspartner unter Einbeziehung der AGB geschlossenen Vertrages die Dienste nutzen, ohne selbst Vertragspartner von RESI zu sein,
      Datenverarbeitung im Auftrag
      die Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten der Benutzer durch RESI zur Erbringung der Dienste,
      Dienste
      die Gesamtheit der durch RESI für den Vertragspartner bereitgestellten vertragsgegenständlichen Telemediendienste, die in der Leistungsbeschreibung zu den AGB beschrieben sind,
      Einzelweisung
      die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Anonymisierung, Sperrung, Löschung, Herausgabe) von RESI mit personenbezogenen Daten gerichtete schriftliche Anordnung des Vertragspartners, die in der Leistungsbeschreibung niedergelegt ist und gesondert in Schriftform durch den Vertragspartner erteilt werden kann,
      Leistungsbeschreibung
      die technische und organisatorische Beschreibung der Dienste, einschließlich der Beschreibung der Verarbeitung personenbezogener Daten der Benutzer und der hierzu ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen von RESI,
      personenbezogene Daten
      Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines bestimmten oder bestimmbaren Benutzers.
  2. Erbringung, Fortentwicklung und Verfügbarkeit der Dienste
    1. Erbringung und Fortentwicklung der Dienste

      RESI erbringt die Dienste in Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung ausschließlich als internetgestützte Telemediendienste. RESI kann die Dienste fortentwickeln, insbesondere sie an geänderte gesetzliche Anforderungen und Anforderungen der Vertragspartner anpassen. Soweit eine Anpassung aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen veranlasst ist, bedarf RESI hierzu nicht der Zustimmung des Vertragspartners und ist RESI verpflichtet, die Anpassung rechtzeitig vor dem Ende einer allenfalls gesetzlich bestimmten Übergangsfrist durchzuführen. Soweit RESI die Dienste an geänderte Anforderungen von Vertragspartnern anpasst, darf die Anpassung die Nutzbarkeit für die Vertragspartner, die eine Anpassung nicht verlangt haben, nicht beeinträchtigen.

      Um eine Verbesserung des Service und eine Anpassung an technische Entwicklungen zu ermöglichen, ist RESI berechtigt, den Service zu ergänzen oder zu verändern, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen von RESI für den Benutzer zumutbar ist.

    2. Verfügbarkeit der Dienste

      RESI gewährleistet nicht die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der Dienste. Soweit jedoch die Dienste im Durchschnitt eines Monats zu weniger als 98 % der Zeit zwischen Montag und Sonntag, 05.00 bis 24.00 Uhr, verfügbar waren, kann der Vertragspartner den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rechte zu.

      RESI behält sich in einem zumutbaren Umfang zeitweilige Beschränkungen des Service durch Wartungsarbeiten und Weiterentwicklungen vor, soweit diese für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb erforderlich sind.

  3. Entgelte

    Die Entgelte für die Dienste sind in dem Preisblatt zur Leistungsbeschreibung niedergelegt. Eine Erhöhung der Entgelte ist, soweit sie nicht ausschließlich durch die Nutzung neuer, bei Vertragsschluss nicht im Leistungsumfang enthaltenen Dienste durch den Vertragspartner verursacht wird, nicht vor Ablauf des dem Jahr des Vertragsschlusses folgenden Jahres zulässig.

    Die Entgelte für die Dienste sind quartalsweise im Voraus fällig.

  4. Nutzung der Dienste durch die Benutzer

    Aufgrund des Vertrages kann der Vertragspartner den Benutzern die Nutzung der Dienste gestatten. Der Vertragspartner entscheidet selbst, wem und in welchem Umfang er die Nutzung der Dienste gestattet. Der Vertragspartner stellt im Verhältnis zu den Benutzern sicher, dass die Benutzer die Dienste nur vertragsgemäß nutzen. Der Vertrag vermittelt den Nutzern unmittelbare Ansprüche gegen die RESI nur, wo die AGB dies ausdrücklich bestimmen; die gesetzlichen Rechte der Benutzer, insbesondere in Ansehung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, bleiben unberührt.

  5. Wechselseitige Freistellung von Ansprüchen
    1. Freistellung des Vertragspartners durch RESI
      1. RESI stellt den Vertragspartner von allen begründeten Ansprüchen der Benutzer frei, die die Benutzer aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Vertrages durch RESI oder aufgrund gesetzlich zwingender Anspruchsgrundlage im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienste gegen den Vertragspartner erheben, soweit die den Ansprüchen zugrundeliegenden Sachverhalte in den Verantwortungsbereich von RESI fallen.
      2. Tritt ein Dritter an den Vertragspartner heran und behauptet, die vertragsgemäße Nutzung der Dienste durch den Vertragspartner oder die Benutzer verletze ein Recht des Dritten, so tritt RESI auf erste schriftliche Anzeige durch den Vertragspartner, der insoweit auch eine Inanspruchnahme eines Nutzers anzuzeigen hat, den Ansprüchen des Dritten entgegen und stellt den Vertragspartner und die Benutzer von allen Ansprüchen des Dritten, die RESI nicht abwehren kann, frei. RESI hat im Falle einer begründeten Inanspruchnahme für den Vertragspartner und die Benutzer das Recht zu erwerben, die Dienste unabgeändert ohne weitere Verletzung der Rechte Dritter zu benutzen; ist dies für RESI unzumutbar, oder weigert sich der Dritte, die benötigten Rechte einzuräumen, so kann RESI die Dienste so ändern, dass sie die Rechte Dritter nicht mehr verletzen. Der Vertragspartner kann im zweiten Falle den Vertrag zum Inkrafttreten der Änderung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
    2. Freistellung von RESI durch den Vertragspartner

      Der Vertragspartner stellt RESI von allen begründeten Ansprüchen Dritter frei, die die Dritten aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung eines Benutzers im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienste durch den Benutzer gegen RESI erheben, soweit die den Ansprüchen zugrundeliegenden Sachverhalte in den Verantwortungsbereich des Vertragspartners fallen.

  6. Verarbeitung personenbezogener Daten durch RESI im Auftrag des Vertragspartners
    1. Betrieb der Dienste und Verantwortlichkeit
      1. Die Regelungen des vorliegenden Abs. F regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten der Benutzer im Auftrag des Vertragspartners durch RESI zur Erbringung der Dienste. Der Begriff „Daten des Vertragspartners“ umfasst hierbei Daten der Benutzer. Die eingesetzten Verfahren ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Die Regelungen des Abs. F gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung der Dienste oder der ihnen zugrundeliegenden Datenverarbeitungsanlagen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
      2. Der Vertragspartner ist im Rahmen des Vertrages für die Einhaltung der den Datenschutz regelnden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit seiner Datenweitergabe an RESI sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, verantwortlich und insoweit „verantwortliche Stelle“ im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG. Aufgrund dieser Verantwortlichkeit kann der Vertragspartner auch während der Laufzeit des Vertrages und nach Beendigung des Vertrages die Herausgabe oder Löschung der Daten verlangen.
      3. Der Vertragspartner und RESI sind für die zu verarbeitenden Daten für die Einhaltung der jeweils für sie einschlägigen Datenschutzgesetze verantwortlich.
      4. RESI übernimmt keine Gewähr wenn Reservierungen eingetragen sind die nicht der tatsächlichen Absicht des Benutzers entsprechen oder aufgrund technischer Probleme nicht verarbeitet oder gespeichert werden konnten. RESI übernimmt auch keine Gewähr für die Übereinstimmung der Systemuhrzeit des Reservierungssystems mit einer offiziell festgestellten Uhrzeit.
      5. RESI übernimmt keinerlei Gewähr, Garantie oder Haftung für die Richtigkeit der durch die Benutzer eingestellten Einträge.
      6. Die Webseite http://www.resi.de benutzt Google Analytics. Nach dem Login wird Google Analytics innerhalb des Reservierungssystems bis zur Abmeldung nicht mehr verwendet.
      7. RESI hat das Recht, das System aus technischen Gründen ausnahmsweise zu sperren.
    2. Pflichten von RESI
      1. RESI darf Daten nur im Rahmen der Leistungsbeschreibung sowie der Weisungen des Vertragspartners erheben, verarbeiten oder nutzen. Den Weisungen des Vertragspartners stehen Weisungen der Benutzer gleich, die die Benutzer durch in den Diensten enthaltene Konfigurations- und Steuermechanismen, die zur Verwendung durch die Benutzer bestimmt sind, geben.
      2. RESI gestaltet im eigenen Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. RESI wird technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten des Vertragspartners vor Missbrauch und Verlust treffen, die den Forderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 9 BDSG) entsprechen. Dies beinhaltet insbesondere
        1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen die personenbezogenen Daten verarbeitet und genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
        2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle),
        3. dafür Sorge zu tragen, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
        4. dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
        5. dafür Sorge zu tragen, dass nachträglich geprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
        6. dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Vertragspartners verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
        7. dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), und
        8. dafür Sorge zu tragen, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennungskontrolle).
      3. Eine Maßnahme nach Abs. F.II.2.b-d ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren.
      4. RESI legt die Darstellung dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie des Datenschutz- und Sicherheitskonzepts in der Leistungsbeschreibung nieder.
      5. RESI stellt auf Anforderung dem Vertragspartner die für die Übersicht nach § 4g Abs. 2 S. 1 BDSG notwendigen Angaben zur Verfügung.
      6. RESI stellt, sofern RESI bei der Datenverarbeitung Mitarbeiter einsetzt, sicher, dass die mit der Verarbeitung der Daten des Vertragspartners befassten Mitarbeiter gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (Datengeheimnis) verpflichtet und in die Schutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingewiesen worden sind.
      7. RESI unterrichtet den Vertragspartner umgehend bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des Vertragspartners.
      8. Überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigten Kopien oder Reproduktionen verbleiben im Eigentum des Vertragspartners. RESI hat diese sorgfältig zu verwahren, so dass sie Dritten nicht zugänglich sind. RESI ist verpflichtet, dem Vertragspartner jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit seine Daten und Unterlagen betroffen sind. Die datenschutzkonforme Vernichtung von Test und Ausschussmaterial übernimmt RESI auf Grund einer Einzelbeauftragung durch den Vertragspartner. In besonderen, vom Vertragspartner zu bestimmenden Fällen erfolgt eine Aufbewahrung oder Übergabe.
      9. Sollten die Daten des Vertragspartners bei RESI durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat RESI den Vertragspartner unverzüglich darüber zu informieren. RESI wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Vertragspartner als „verantwortlicher Stelle“ im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes liegt.
      10. Die Erfüllung der vorgenannten Pflichten kontrolliert RESI und weist sie in geeigneter Weise nach.
    3. Pflichten des Vertragspartners
      1. Der Vertragspartner ist verantwortlich dafür, dass die von ihm eingestellten Benutzer mit den Nutzungsbedingungen der RESI vertraut gemacht werden. Er trägt weiterhin die Verantwortung dafür, dass alle eingestellten Stammdaten den aktuellen Stand haben und ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben beinhalten.
      2. Der Vertragspartner hat RESI unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
      3. Die Pflicht zur Führung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses (Jedermannverzeichnis) nach § 4g Abs. 2 S. 2 BDSG liegt, soweit einschlägig, beim Vertragspartner.
      4. Über die Herausgabe oder Löschung der Daten nach Vertragsende muss der Vertragspartner innerhalb einer von RESI gesetzten Frist entscheiden. Entstehen nach Vertragsbeendigung zusätzliche Kosten durch die Herausgabe oder Löschung der Daten, so trägt diese der Vertragspartner.
      5. Erteilt der Vertragspartner Einzelweisungen, die Leistungen außerhalb der Leistungsbeschreibung betreffen, so trägt der Vertragspartner die dadurch begründeten Kosten
    4. Anfragen Betroffener an den Vertragspartner

      Ist der Vertragspartner auf Grund geltender Datenschutzgesetze gegenüber einer Einzelperson, insbesondere einem Benutzer, verpflichtet, Auskünfte zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten dieser Person zu geben, wird RESI den Vertragspartner dabei unterstützen, diese Informationen bereit zu stellen, vorausgesetzt, der Vertragspartner hat RESI hierzu schriftlich aufgefordert und der Vertragspartner erstattet RESI die durch diese Unterstützung entstandenen angemessenen Kosten.

    5. Kontrollpflichten
      1. Der Vertragspartner überzeugt sich vor der Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von den technischen und organisatorischen Maßnahmen von RESI und dokumentiert das Ergebnis. Hierfür kann er Selbstauskünfte von RESI einholen, sich ein Testat eines Sachverständigen vorlegen lassen oder sich nach rechtzeitiger Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs persönlich überzeugen.
      2. RESI verpflichtet sich, dem Vertragspartner auf schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte zu geben, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind.
  7. Unterbeauftragung und Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte
    1. Unterbeauftragung durch RESI
      1. Jede Unterbeauftragung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (Abs. F) durch RESI an einen Dritten, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland seinen Sitz hat und/oder die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums seinen Sitz hat, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vertragspartner; im Übrigen bedarf sie nicht der Zustimmung des Vertragspartners.
      2. Erteilt RESI Aufträge an Unterauftragnehmer, so obliegt es RESI in jedem Falle, die Pflichten aus diesem Vertrag dem Unterauftragnehmer zu übertragen. Satz 1 gilt insbesondere für Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit.
      3. Dem Vertragspartner sind Kontroll- und Überprüfungsrechte entsprechend Abs. F.V einzuräumen. Durch schriftliche Aufforderung ist der Vertragspartner berechtigt, von RESI Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Unterauftragnehmers zu erhalten, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen.
    2. Übertragung des Vertrages durch RESI
      1. RESI kann, soweit nicht Abs. F.I strengere Anforderungen stellt, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf einen Dritten übertragen.
      2. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten auf einen Dritten ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vertragspartners nur zulässig, soweit der Dritte seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat, und sich, im Falle eines Sitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, gegenüber dem Vertragspartner unwiderruflich der Zuständigkeit des nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für den Sitz des Vertragspartners zuständigen Gerichts unterwirft.
      3. RESI zeigt dem Vertragspartner jede beabsichtigte Übertragung, einerlei, ob sie der Einwilligung des Vertragspartners bedarf, dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden an und übermittelt an den Vertragspartner dabei alle Informationen, derer der Vertragspartner berechtigterweise bedarf; der Vertragspartner kann zusätzliche Informationen anfordern.
      4. Der Vertragspartner hat im Falle jeder Übertragung, einerlei, ob sie der Einwilligung des Vertragspartners bedarf, das Recht, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung außerordentlich zu kündigen. Übt der Vertragspartner das Kündigungsrecht aus, so darf RESI dem Dritten keine personenbezogenen Daten des Vertragspartners weitergeben.
  8. Haftung

    RESI haftet im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wenn der Schaden durch RESI grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem Produkthaftungsgesetz besteht, auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Verzug oder von RESI zu vertretender Unmöglichkeit beruht. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit von fremden Inhalten übernimmt RESI darüber hinaus keinerlei Gewähr. Die Haftung von RESI ist bei fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht bzw. einer vertragswesentlichen Pflicht auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.

  9. Salvatorische Klausel

    Sollte ein nicht wesentlicher Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung werden die Parteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck am nächsten kommt.

  10. Rechtswahl

    Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.